Mietrecht
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Mietrecht

Mietrecht

Im Sommer ist es ganz normal im freien, auf dem Balkon, der Terrasse oder einer Grünfläche zu feiern oder eine kleine Grillparty zu feiern. Im wesentlichen kommt dann nur ein verbot in betracht wenn die Nachbarn sich stark gestört fühlen durch eine starke Rauchentwicklung oder durch eine beträchtliche Lautstärke. Wenn trotz dieser Belästigung keine Rücksicht auf die Mieter die zur Miete wohnen genommen wird kann laut des deutschen Mieterbundes mit einer Geldbuße geahndet werden. Wo ein grillen nicht verboten werden kann ist z. B. im Garten einer Wohneigentumsanlage. Im Jahr darf man am äußersten ende des Gartens so ca. 30 Meter vom Haus entfernt an die fünf mal im Jahr Grillen. Ein Landgericht hat aber auch nun zwei mal im Monat das Grillen bis ca. 22 Uhr am äußersten ende des Gartens erlaubt. Im Garten ist es aber immer noch was anderes auf dem Balkon oder Terrasse der Häuser oder der Wohnung gelten wieder andere Vorschriften denn dort fällt es den anderen Mietparteiern mehr auf wenn jemand Grillt dann kann das schon ziemlich belästigend sein. Wer aber keine andere Möglichkeit zu grillen hat außer seinen Balkon oder Terrasse der muss seine Mieter achtundvierzig stunden vorher um eine Erlaubnis fragen ob sie sich dadurch belästigt fühlen. Im großen und ganzen ist das grillen auf Balkon oder Terrasse sechs Stunden im Jahr erlaubt. Wenn die Nachbarn sich dadurch belästigt fühlen dann ist es am besten man schafft sich einen Elektrogrill an. Auch Freunde und Bekannte dürfen auf dem Balkon oder Terrasse eingeladen werden aber es muss darauf geachtet werden dass ab 22 Uhr keiner der Nachbarn durch Lärm belästigt wird.
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Autor: Sabine Lüthe
20. May. 2008